Niedersachsen klar Logo

Grußwort

Herzlich willkommen auf der Homepage unseres Gerichts. Hier finden Sie Informationen über unsere Aufgaben und Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten.

Das Arbeitsgericht Göttingen ist eines von 15 niedersächsischen Arbeitsgerichten. Der Gerichtsbezirk umfasst die Landkreise Göttingen und Northeim.

Die Arbeitsgerichte sind im Wesentlichen für alle Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig, insbesondere für Auseinandersetzungen über den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Auch Streitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern, zum Beispiel über Mitbestimmungsrechte, fällt in den Aufgabenbereich der Arbeitsgerichte. Die Zuständigkeit wird in §§ 2 und 2a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt.

Mit Ihren Klagen oder Anträgen können Sie sich an unsere Rechtsantragstelle wenden. Eine umfängliche, auf Ihren Sachverhalt zugeschnittene Rechtsberatung kann und darf hier allerdings nicht erfolgen. Dazu müssen Sie sich an die Prozessbevollmächtigten der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geht es vorrangig darum, einen Ausgleich der wechselseitigen Interessen im Rahmen einer Einigung der Parteien zu erzielen. Aus diesem Grund findet bereits wenige Wochen nach Klageeingang eine Güteverhandlung statt, die von einer Berufsrichterin oder einem Berufstrichter geleitet wird. Wenn in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt werden kann, wird ein Kammertermin anberaumt. Der Kammertermin findet in etwa 3 Monate später statt. Bis dahin können die wechselseitigen Standpunkte vorgetragen werden. Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch eine Berufsrichterin oder einen Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter. Sollten weitere Fragen bestehen, können Sie sich gern mit uns telefonisch in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Cornelius Kroeschell

Direktor des Arbeitsgerichts


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln