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Bei Ottobock gibt es Streit mit der Gewerkschaft

Pressemitteilung vom 01.10.2024


Bei der Ottobock SE & Co KG in Duderstadt gibt es Streit mit der Gewerkschaft. Dabei geht es um die Zugangsrechte des Betriebsbeauftragten der Gewerkschaft Andreas Köppe zum Betriebsgelände.


Im August 2024 behauptete Ottobock gegenüber der IG Metall in einem außergerichtlichen Schreiben, dass ihr Betriebsbeauftragter, Herr Andreas Köppe, mehrfach gegen die Anmeldeverpflichtung gem. § 2 Abs. 2 BetrVG verstoßen habe. Dementsprechend sehe sie – Ottobock - sich nicht mehr verpflichtet, die Anwesenheit von Herrn Köppe auf ihrem Betriebsgelände in Duderstadt zu dulden.

Daraufhin forderte die IG-Metall Ottobock über ein Schreiben ihres Rechtsanwaltes auf, bis zum 11.09.2024, 18:00 Uhr zu erklären, dass das Zutrittsrecht ihres Betriebsbeauftragen wieder akzeptiert werde. Ottobock ist dem nicht nachgekommen. Stattdessen teilte die Firma der Gewerkschaft über eine E-Mail der Personalabteilung mit, dass sie „erst in der 39. Kalenderwoche auf die Ausführungen eingehen werde“. Am Ende der E-Mail steht, dass „gegen den Besuch von Gewerkschaftsbeauftragten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften keine Einwände bestehen“. „Die Vorkommnisse rund um die Person des Herrn Köppe habe sie“ – die Firma – „jedoch zu dem Handeln veranlasst“.

Die IG-Metall hat daraufhin am 17.09.2024 beim Arbeitsgericht einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Der zunächst anberaumte Gerichtstermin wurde wieder aufgehoben, da sich die Beteiligten im schriftlichen Verfahren auf eine vorläufige Regelung verständigt haben. Herrn Köppe wird demnach wieder ein Zutrittsrecht gewährt. Bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen muss dieser sich aber mindestens 24 Stunden vorher anmelden. In allen anderen Fällen gilt eine Ankündigungsfrist von 72 Stunden.

Der Umfang des Zugangsrechtes des Gewerkschaftsbeauftragen soll in dem Hauptsacheverfahren geklärt werden. In dem Hauptsachverfahren findet am 06.11.2024, um 12:00 Uhr, eine Güteverhandlung statt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 BV 7/24 geführt.

Die maßgeblichen Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz lauten:

§ 2 Abs. 2 BetrVG

Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.


§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.10.2024

Ansprechpartner/in:
Cornelius Kroeschell

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